Die Verwendung und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte in sozialen Netzwerken ist strafbar. Das ist ein Fakt, mit dem sich die Nutzer heutzutage auseinandersetzen müssen. Besonders Inhalte, wo ein Hintergrundbild direkt mit Texten versehen wird, sind sehr beliebt und werden nur äusserst selten mit den nötigen Urheberrechten erstellt. Nutzt man dafür zum Beispiel die Bildersuche von Google und kopiert einfach Inhalte von anderen Webseiten, kann dies schneller rechtliche Folgen haben als man erwartet. Als Alternative kann natürlich auf Stockfotos umgestiegen werden. Oder etwa nicht?
Man verliert das Recht am eigenen Bild
Das Problem von Facebook, Google+, Twitter und Co. ist nicht etwa das verfügbar machen des Bildes für potentiell gesehen eine Millionschaft von Nutzern, sondern die Form der Weiterverarbeitung. Schaut man sich beispielsweise die AGB von Facebook etwas genauer an, wird dort erwähnt, dass man dem Unternehmen eine nicht-exklusive, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzung von IP-Inhalten einräumt. Und zwar kostenlos für Facebook und weltweit geltend. Was in Deutschland als geistiges Eigentum definiert wird und einigermassen gut ausgearbeitet ist, ist in Amerika wesentlich schwammiger. Für den Benutzer bedeutet das, dass er jegliches Recht an beinahe allen geposteten Inhalten verliert und diese nur zurückerhalten kann, wenn er das eigene Konto löscht. Ausser jemand hat den Beitrag geteilt, dann geht das leider nicht. Das ist zwar dreist, aber juristisch gesehen in Ordnung.
Die Misere dahinter
Würden die Vertreiber von Stockimages auch weiterhin die Verwendung der Bilder auf Facebook und Co. erlauben, würde dies bedeuten, dass sie das ursprüngliche Recht an die Dienste abgeben, was keinesfalls im Sinne der Geschäftsführung sein kann. Das einzige, was dagegen hilft ist also eine Ausschlussklausel wie die von Fotolia, wo es heisst, dass die Werke nur dann in Social-Media-Netzwerken veröffentlicht werden dürfen, wenn dafür kein Exklusiv- oder Eigentumsrecht gefordert wird. Grundsätzlich lässt dieser Stockimage-Anbieter ein Posting erst dann zu, wenn die Werke speziell als „Social-Media-Enabled“ gekennzeichnet sind. Da Facebook aber an jeder „Intellectual Property“ Rechte geltend macht, wäre eine Veröffentlichung nur noch dann erlaubt, wenn Stockimages nicht als Solche eingestuft werden.
Was darf überhaupt noch gepostet werden?
Nun, diese Frage zu beantworten ist nicht nur aus juristischer Sicht schwierig. Selbstverständlich darf alles bei Facebook gepostet werden, solange die Urheberrechte eindeutig bei dem Verfasser liegen. Darunter fallen also Selbstportraits, selbst gemaltes, eigene Texte und ähnliches. Prinzipiell sind auch Stockfotos erlaubt, sofern die AGB eine solche Nutzung nicht ausschliessen. Alternativ kann man auch auf komplett lizenzfreie oder unter der Creative-Commons Lizenz veröffentlichte Bilder umsteigen – hier ist die Sachlage eindeutig geklärt. Abstand nehmen sollte man aber in jedem Fall von bei Google gefundenen Bildern, selbst wenn diese stark editiert werden.